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Social-Media-Recht

Wem gehört der Follower? Ein Streitfall.

Raoul Fischer Veröffentlicht am 08.02.2012 - 17:04 Uhr

Wem gehört der Follower? Ein Streitfall.
Foto: © Unverzagt von Have

Wem gehört eigentlich der Follower? Mit dieser Frage darf sich gerade ein US-Gericht beschäftigen, weil ein Unternehmen einen ehemaligen Arbeitnehmer auf Schadenersatz verklagt hat. Laut einem Bericht von CNN hatte Noah Kravitz die Follower seines Arbeits-Accounts bei Twitter auf ein privates Konto übertragen, als er den Job wechselte. Das fand der frühere Arbeitgeber nicht witzig – und verklagte Kravitz auf 42.500 US-Dollar Schadenersatz. So viel, befand man, seien die Twitter-Follower wert.

Ein Konflikt, der kein Einzelfall bleiben dürfte. Unternehmen sind zunehmend auf Social-Media-Plattformen präsent: Einerseits mit eigenen Accounts, die von Social-Media-Managern oder anderen Mitarbeitern betreut werden. Andererseits twittern, facebooken oder xingen Mitarbeiter aber auch mit einem persönlichen Konto im Namen ihres Arbeitgebers, positionieren sich als Markt-Experten. In Social Media vermischt sich schnell Dienstliches mit Privatem.

Ich habe Sebastian Rengshausen (Foto), Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Unverzagt von Have, um seine Einschätzung gebeten. Rengshausen hält zusammen mit seiner Kollegin Petra Hansmersmann im Rahmen der Social Media Week am 16.02.2012 in Hamburg einen Vortrag zum Thema „Rechtliche Probleme bei der Nutzung von Social Media“.

Seine Einschätzung: „Lautet der Account bei Twitter oder anderen Netzwerken tatsächlich auf den Namen der Firma, spricht zunächst einmal viel dafür, dass die Follower Daten, wie der Account selbst, dem Unternehmen zustehen. Die Daten der Follower von dem Firmenaccount auf ein persönliches Konto zu übertragen und gleichzeitig dem Unternehmen vorzuenthalten, wäre dann nicht rechtens.

Schwieriger ist der Fall zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer zwar einen eigenen Account auf einer Social-Media-Plattform hat, dort aber im Namen oder sogar im Auftrag seines Arbeitgebers aktiv ist. Hier hängt die Beurteilung von der Frage ab, wie stark der Account persönlich oder geschäftlich genutzt wird. Folgen dem Accountbetreiber seine Follower, weil er eine bestimmte Funktion in dem Unternehmen bekleidet, oder folgen sie ihm aus Interesse an seiner Person? Bei gemischt genutzten Accounts dürfte dem Arbeitgeber jedenfalls ein Anspruch auf Herausgabe/ Übermittlung derjenigen Follower zustehen, die überwiegend dem Unternehmen zuzuordnen sind.

Je mehr die konkrete Leistung zum Aufbau und Betrieb des Accounts eine private/persönliche ist, desto eher düfte die Rechtsprechung die Follower dem Angestellten zuordnen. Dabei ziehen Juristen auch die Arbeitsverträge zu Rate: Ist darin festgehalten, dass der Arbeitnehmer im Auftrag des Unternehmens im Bereich Social Media aktiv werden soll, hat das Unternehmen auch ein Recht an den in der Arbeitszeit erworbenen Followern.

Unternehmen sei an dieser Stelle geraten, Social-Media-Guidelines für seine Mitarbeiter einzuführen, in denen diese Fragen eindeutig geklärt sind. Zusätzlich sollte das Thema auch im Rahmen des Arbeitsvertrages bei der Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers geregelt werden. Ohnehin sollten Unternehmen regelmäßig die eigenen Präsenzen im Social-Media-Bereich scannen und festhalten, wer für sie dort mit welchen Inhalten tätig und verbunden ist.“

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